FAQs
Einfach erklärt:
Sie finden hier Antworten auf Fragen, die regelmäßig an uns gestellt werden.
Im rechten Bereich finden Sie eine Themenauswahl.
Für weitere Fragen nutzen Sie gern unser Feedbackformular.
Alle Themen
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lebensmittelwarnung.de ist die offizielle Plattform, die Verbraucherinnen und Verbraucher deutschlandweit über Rückrufe und sonstige relevante Meldungen zu Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln und Mitteln zum Tätowieren sowie mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten informiert. Die zuständigen Behörden der 16 Bundesländer und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) publizieren hier im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Informationen zu Produkten, die möglicherweise gesundheitsgefährdend bzw. aus anderen Gründen für den Verzehr ungeeignet sind oder Verbraucherinnen und Verbraucher täuschen können.
Quelle: BVL (Rückrufsweg) Zudem werden auf lebensmittelwarnung.de weiterführende Informationen zu Gesundheitsgefahren sowie Handlungsempfehlungen angeboten. Im Glossar werden häufig benutzte Wörter und Themen erläutert. Unter FAQ finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Im Bereich Themen finden Sie ausgewählte Informationen rund um den gesundheitlichen Verbraucherschutz. Außerdem ist vorgesehen, das Portal als Kommunikationsmedium, z. B. in Krisensituationen, zu nutzen.
Das BVL richtete das Internetportal im Auftrag der 16 Bundesländer ein und betreut es technisch.
Rückruf oder Rücknahme eines Produkts: Welche Meldungen finde ich im Portal? Was ist was? - Verbraucherprodukte, Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetische Mittel, Mittel zum Tätowieren, Baby- und Kinderprodukte?
Hinweis zur Abbildung (Rückrufsweg): Gezeigt wird eine vereinfachte Darstellung eines Rückrufes durch ein Unternehmen bis zur möglichen Veröffentlichung desselbigen auf lebensmittelwarnung.de. Die Zuständigkeiten oder Prozesse können sich in den einzelnen Bundesländern unterscheiden.
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Ja, lebensmittelwarnung.de steht auch als App für Android und iOS zur Verfügung. Die App bietet Ihnen die Möglichkeit aktuelle Meldungen anzusehen und zu filtern, unsere Informationsbereiche FAQ und Glossar abzurufen, sowie Push-Benachrichtigen nach Ihren Wünschen einzurichten. Damit werden Sie über neu eingestellte Meldungen automatisch informiert. Sie können die App in Ihrem gewohnten App-Store herunterladen. Gleichzeitig bieten wir Ihnen die Möglichkeit, die App unabhängig von den App-Stores als APK-Datei zu installieren.
Weitere Informationen sowie die genannten Downloadmöglichkeiten finden Sie in unserem Die App zum Portal
Wie installiere ich die apk-Datei der App lebensmittelwarnung.de?
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Die Kontaktdaten des verantwortlichen Unternehmens finden Sie in der Detailansicht einer Meldung unter dem Punkt „Informationen des Unternehmens und Kontaktmöglichkeiten“.
In der Detailansicht einer Meldung finden Sie die Kontaktdaten der betroffenen Bundesländer unter dem Bereich „Kontaktdaten der zuständigen Behörden“.
Eine Übersicht aller Landesbehörden ist auf unserer Website im Fußbereich unter „Kontakt“ oder unter diesem Link abrufbar: Kontaktdaten der Bundesländer
Unser Feedbackformular für Ihre Rückmeldungen finden Sie unter Feedback im gleichen Bereich oder unter diesem Link: Feedback
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Grundsätzlich liegt die Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit über gesundheitsgefährdende Produkte bei den verantwortlichen Unternehmen. Diese veröffentlichen ihre Rückrufe in der Regel im Internet, stellen Aushänge für den Einzelhandel zur Verfügung und/oder geben eine Presseinformation heraus. Wenn ein Unternehmen seinen Verpflichtungen zum Rückruf von Produkten nicht nachkommt, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Unternehmens auch selbst vor gesundheitsgefährdenden Produkten warnen.
Quelle: BVL Was ist mit „verantwortliches Unternehmen“ gemeint? Wann warnen Behörden selbst über lebensmittelwarnung.de? Wann darf das BVL eine Meldung veröffentlichen? Welche rechtlichen Regelungen gelten für das Portal? Rückruf oder Rücknahme eines Produktes: Was finde ich im Portal?
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Die Lebensmittelkontrolle ist in Deutschland Aufgabe der einzelnen Bundesländer.
Die zuständigen Behörden der Länder kontrollieren Lebensmittelbetriebe und entnehmen vor Ort Proben. Die genaue Ausgestaltung der Lebensmittelüberwachung ist von Land zu Land unterschiedlich geregelt.
In vielen Bundesländern sind die Kontrollbehörden auf der Ebene der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte angesiedelt, oftmals sind auch staatliche Behörden auf höheren Verwaltungsebenen in die Lebensmittelüberwachung eingebunden. Die zuständigen Landesministerien nehmen jedoch in allen Ländern die Aufgaben der Obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde wahr.
Auf der Bundesebene liegt die Zuständigkeit für das Lebensmittelrecht beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH). Diesem ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nachgeordnet, welches unter anderem zuständig ist für die Koordination zwischen Bund und Ländern. Weiterhin übernimmt das BVL z.B. Aufgaben in der Koordinierung der Lebensmittelkontrolle oder im Risiko- und Krisenmanagement.
Ein einführender Videobeitrag zur amtlichen Lebensmittelüberwachung wird hier bereitgestellt:
Video zur Lebensmittelsicherheit in DeutschlandWer muss die Öffentlichkeit über gesundheitsgefährdende Produkte informieren? Führen Behörden auch eigene Kontrollen von Produkten, Herstellern und Verkaufsstellen durch?
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Lebensmittelunternehmen sind alle Unternehmen, die in der Produktion, der Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind. Dabei ist unerheblich, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht, sowie ob sie öffentlich oder privat geführt werden. Auch Unternehmen, die ihre Waren/Lebensmittel im Internet zum Verkauf anbieten (Online-Händlerinnen und Online-Händler), gelten als Lebensmittelunternehmen.
Ebenso können Unternehmen aus dem Bereich Lebensmittelhandel, welche die Organisation des Transports von Lebensmitteln zwischen Unternehmen und Einzelhandel übernehmen, unter diese Definition fallen, auch wenn deren Räumlichkeiten nicht direkt zur Verarbeitung oder Lagerung von Lebensmitteln genutzt werden.
Alle Lebensmittelunternehmen unterliegen den einschlägigen Vorschriften des Lebensmittelrechts.
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Lebensmittelunternehmen sind zur Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Lebensmittel, die sie herstellen, befördern, lagern und/oder vertreiben, sicher sind (Sorgfaltspflicht). Die entsprechenden Pflichten regelt die Verordnung (EG) Nr. 178/2002:
Gewährleistung der Sicherheit des Lebensmittels
- Verantwortlichkeit für die Sicherheit des Lebensmittels
- Rückverfolgbarkeit für die schnelle Identifizierung von Zulieferern und Empfängern
- Transparenz durch unverzügliche Information der zuständigen Behörde, wenn ein Grund zur Annahme besteht, dass das Lebensmittel nicht sicher ist
- Gewährleistung des schnellen Entfernens des unsicheren Lebensmittels vom Markt
- Vorbeugung durch Identifizierung und regelmäßige Überprüfung von kritischen Kontrollpunkten der Prozesse und Gewährleistung, dass die Überprüfung der Kontrollpunkte erfolgt
- Kooperation mit der zuständigen Behörde bei allen Maßnahmen der Risikominderung
Wer muss die Öffentlichkeit über gesundheitsgefährdende Produkte informieren?
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Was ist eine Rücknahme?
Man spricht von einer Rücknahme, wenn Produkte bisher nicht an Verbraucherinnen oder Verbraucher verkauft wurden und entlang der Lieferkette zwischen den Unternehmen vom Markt genommen werden. Da Rücknahmen zwischen Hersteller, Importeur und Einzelhandel stattfinden, werden diese nicht auf lebensmittelwarnung.de veröffentlicht.
Was ist ein Rückruf?
Wenn bedenkliche Produkte Verbraucherinnen oder Verbraucher bereits erreicht haben, müssen diese zurückgerufen werden. Jeder Rückruf betrifft Verbraucherinnen und Verbraucher direkt: Sie werden über das betroffene Produkt und den Grund der Meldung informiert und in der Regel aufgefordert, dieses Produkt nicht zu verzehren oder zu verwenden, sondern es zurückzugeben. Das verantwortliche Unternehmen veröffentlicht seinen Rückruf in der Regel im Internet, stellt Aushänge für den Einzelhandel zur Verfügung und/oder gibt eine Presseinformation heraus. Auf lebensmittelwarnung.de können solche Rückrufe durch die zuständigen Behörden aller Bundesländer auf einem einheitlichen Portal zusammengestellt werden. In der Regel erfolgt gleichzeitig eine Rücknahme entlang der Lieferkette zwischen den Unternehmen.
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Die neuesten Meldungen finden Sie auf unserer Startseite in Listenform. Alle Meldungen sind mit Veröffentlichungsdatum gekennzeichnet und werden nach Datum sortiert. Im rechten Bereich der Meldungsübersicht haben Sie die Möglichkeit, nach Meldungen zu suchen oder Meldungen zu filtern.
Mit einem Klick auf das Logo lebensmittelwarnung.de oben links gelangen Sie immer zurück auf unsere Startseite.
Wer ist für die Lebensmittelüberwachung in Deutschland zuständig?
Wie erfahre ich, dass eine neue Meldung veröffentlicht wurde? -
Ja, Lebensmittelwarnung.de bietet den Service „Warn-News“ an. Unsere „Warn-News“ informieren Sie per Mail, sobald eine neue Meldung veröffentlicht wird. Für jede neue Meldung wird eine eigenständige E-Mail versandt. Sie können unsere „Warn-News“ auch nach Produktkategorie und/oder nach dem Grund der Meldung filtern. Sie finden unsere „Warn-News“ in unserem Fußbereich sowie unter diesem Link: Link
Unsere "Warn-News" richten sich an alle Interessierten.
Alternativ empfehlen wir Ihnen unsere App zu nutzen. Hier greifen Sie einfach und schnell auf alle aktuellen Meldungen zu und können Push-Benachrichtigungen nach Ihren Bedürfnissen einrichten.
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Zur automatischen Information über neue Meldungen auf lebensmittelwarnung.de können Sie neben unserer App auch den RSS-Feed verwenden. Sie erhalten damit Informationen über aktualisierte Inhalte auf lebensmittelwarnung.de, ohne die Webseite besuchen zu müssen.
Um einen RSS-Feed zu erhalten, benötigen Sie zunächst einen RSS-Feed-Reader oder Aggregator. Sobald Sie diesen ausgewählt und eingerichtet haben, erreichen Sie unseren RSS-Feed per Klick auf das RSS-Symbol im Footer (Wellensymbol am unteren Ende der Website) oder unter diesem Link.
Sie können optional Produkttypen und betroffene Bundesländer auswählen. Hierzu wählen Sie zuerst den gewünschten Produkttyp und klicken danach auf das Wellensymbol neben „Alle Bundesländer“ oder dem jeweiligen Bundesland. Bei der Auswahl „Alle Bundesländer“ und „Alle Produkttypen“ werden sämtliche Meldungen abonniert.
Nach dem Klick auf das RSS-Symbol aktualisiert sich die Webseite. Kopieren Sie nun die URL der neu geöffneten Webseite aus der Adresszeile Ihres Browsers und fügen Sie diese URL in Ihren RSS-Reader ein. Ihr Reader informiert Sie nun zukünftig über Updates auf lebensmittelwarnung.de.
Beachten Sie bitte zusätzlich die Einstellungen Ihres RSS-Readers.
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Hier stellen wir Ihnen folgende Pressebilder zum Download zur Verfügung.
(JPG, Abdruck frei bei Quellenangabe: "© BVL / Tchegloff").
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Als „betroffenes Bundesland“ sind Bundesländer gekennzeichnet, in denen das in der Meldung genannte Produkt vertrieben wurde.
Die betroffenen Bundesländer finden Sie in der Detailansicht einer Meldung unter dem Kapitel „Wo war das Produkt auf dem Markt?“.
Die dortigen Angaben beziehen sich dabei immer auf die aktuell vorliegenden Informationen und können sich daher auch verändern.
Bitte beachten Sie, dass unsichere Produkte auf unterschiedlichen, unter Umständen auch undurchsichtigen Wegen in den Verkehr gelangen können. Es kann daher nicht gewährleistet werden, dass auf lebensmittelwarnung.de veröffentlichte Produkte nicht auch in anderen Bundesländern auf dem Markt sind, als unter „betroffenes Bundesland“ angegeben. Verbraucherinnen und Verbrauchern wird deshalb empfohlen, grundsätzlich alle Meldungen des Portals zu beachten.
Wer ist für die Lebensmittelüberwachung in Deutschland zuständig? Wer veröffentlicht Meldungen auf dem Portal lebensmittelwarnung.de? Wer muss die Öffentlichkeit über gesundheitsgeährdende Produkte informieren?
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Insbesondere wenn Produkte eine Gefahr für die Gesundheit darstellen und Verbraucherinnen oder Verbraucher bereits erreicht haben, müssen diese durch das verantwortliche Unternehmen zurückgerufen werden. Normalerweise weisen die Behörden über lebensmittelwarnung.de auf diese öffentlichen Rückrufe eines Unternehmens hin. Nur wenn ein Unternehmen seinen Verpflichtungen zum Rückruf von Produkten nicht nachkommt, können die zuständigen Landesbehörden nach Anhörung des Unternehmens selbst vor gesundheitsgefährdenden Produkten warnen. Auch solche behördlichen Meldungen werden dann auf diesem Portal veröffentlicht.
Quelle: BVL Welche rechtlichen Regelungen gelten rund um den Betrieb des Portals? Wer veröffentlicht Meldungen auf dem Portal lebensmittelwarnung.de? Wer ist für Lebensmittelüberwachung in Deutschland zuständig? Was ist mit „verantwortliches Unternehmen“ gemeint?
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Neue Meldungen werden in der Regel durch die zuständigen Landesbehörden veröffentlicht. Entsprechende Ausnahmen sind im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geregelt. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist, unabhängig von den Behörden der Bundesländer, eine selbstständige Bundesoberbehörde.
Das BVL kann auf diesem Portal vor gesundheitsgefährdenden Produkten warnen, die Verbraucherinnen und Verbraucher beispielsweise über den Internethandel aus dem Ausland erreicht haben oder die diese selbst in einem anderen Land erworben haben könnten.
Wenn es in solchen Fällen kein verantwortliches Unternehmen in Deutschland und daher auch keine zuständige Landesbehörde gibt, übernimmt das BVL als Bundesbehörde die Einstellung von Meldungen, um die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland zu informieren.Darüber hinaus muss dem BVL eine Mitteilung eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines Drittlandes vorliegen, beispielsweise in den Europäischen Schnellwarnsystemen für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) oder für Verbraucherprodukte (RAPEX).
Wer veröffentlicht Meldungen auf dem Portal lebensmittelwarnung.de? Wann werden Meldungen auf lebensmittelwarnung.de publiziert? Wer muss die Öffentlichkeit über gesundheitsgefährdende Produkte informieren?
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Grundsätzlich ist das herstellende oder inverkehrbringende Unternehmen dafür verantwortlich, die Öffentlichkeit über gesundheitsgefährdende Produkte zu informieren. Unternehmen veröffentlichen ihre Rückrufe in der Regel über Pressemitteilungen, auf ihren Internetseiten und/oder über Aushänge in den Geschäften. Auf solche öffentlichen Rückrufe von Unternehmen dürfen die zuständigen Landesbehörden hinweisen.
Wenn ein Unternehmen, nach Anhörung der zuständigen Behörde, seinen Verpflichtungen zum Rückruf von Produkten nicht nachkommt, kann auch durch die zuständigen Landesbehörden selbst vor gesundheitsgefährdenden Produkten gewarnt werden.
Die Meldungen auf lebensmittelwarnung.de werden durch die zuständigen Behörden nach eigenem Ermessen und Gefahrenabschätzung eingestellt.
Rückruf oder Rücknahme eines Produkts: Was finde ich im Portal? Woher kommen die Informationen zu den Meldungen?
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lebensmittelwarnung.de bietet Ihnen unterschiedliche Möglichkeiten an, sich über neue Meldungen zu informieren:
Die neuesten Meldungen finden Sie auf unserer Startseite in Listenform. Alle Meldungen sind mit Veröffentlichungsdatum gekennzeichnet und (werden in der Regel) nach Datum sortiert.
Zusätzlich bieten wir Ihnen auch eine App an. Damit erhalten Sie dieselben Informationen wie auf der Website direkt auf Ihr Smartphone. Zusätzlich können Sie in der App personalisierte Push-Benachrichtigungen einrichten, damit Sie automatisch über für Sie relevante Meldungen informiert werden. Weitere Informationen finden Sie hier: App-Bereich
Gern können Sie auch unsere Warn-News abonnieren um automatisch per E-Mail informiert zu werden. Für jede neu veröffentlichte Meldung wird eine eigenständige E-Mail versandt.
Auch über unseren RSS-Feed können Sie sich automatisch über die Einstellung einer neuen Meldung benachrichtigen lassen.
Gibt es eine App und wo finde ich diese?
Gibt es einen Newsletter? -
Meldungen auf lebensmittelwarnung.de werden durch die Bundesländer und in bestimmten Fällen durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht. In der Regel entnehmen die zuständigen Behörden die Informationen aus dem öffentlichen Rückruf eines Unternehmens. Dazu gehören produktspezifische Angaben, unter anderem: Bilder, Chargen- oder Losnummer, Angaben zur Haltbarkeit, Verpackungsgröße sowie der Meldungsgrund des Produktes.
Weitere Informationen, beispielsweise Vertriebswege und betroffene Bundesländer, werden im Austausch zwischen Behörden und Unternehmen kommuniziert.
Die Angaben einer Meldung auf lebensmittelwarnung.de beziehen sich dabei immer auf die aktuell vorliegenden Informationen und können sich daher auch nach Einstellung weiter verändern.
Für spezifische Fragen bezüglich einer Meldung, wenden Sie sich gerne an das erstellende Bundesland einer Meldung. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie in der Detailansicht im Bereich „Meldungserstellung durch“.
Welche Angaben finde ich auf der Meldungsdetailseite? Welche Angaben finde ich auf der Meldungsübersicht / Startseite? Wo finde ich Kontaktdaten der Hersteller/ der Bundesländer? Was bedeutet „betroffene Bundesländer“? Wie erkenne ich ein betroffenes Produkt?
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Im Falle technischer Probleme können Sie gerne unsere Kontaktmöglichkeit im Fußbereich unserer Website unter „Feedback“ nutzen. Auf diesem Weg können Sie uns Rückmeldungen zu allen Funktionalitäten der Website oder der App geben.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Anmeldung zu unseren Warn-News zunächst eine E-Mail mit Bestätigungslink erhalten. Erst nach Anklicken dieses Bestätigungslinks ist die Anmeldung abgeschlossen. Überprüfen Sie gegebenenfalls auch Ihren Spamordner, falls Sie diese E-Mail nicht erhalten.
Wie erfahre ich, dass eine neue Meldung veröffentlicht wurde? Gibt es eine App und wo finde ich diese?
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Importeure, Hersteller oder Inverkehrbringer sind für die Sicherheit ihrer Produkte verantwortlich. Stellen Unternehmen fest oder haben Grund zur Annahme, dass ein gesundheitsgefährdendes Produkt von ihnen eingeführt, hergestellt oder vertrieben wurde, müssen diese geeignete Maßnahmen ergreifen, um es vom Markt zu nehmen. Wenn bedenkliche Produkte Verbraucherinnen oder Verbraucher bereits erreicht haben, müssen diese zudem zurückgerufen werden. Diese Unternehmen werden daher als „verantwortliche/s Unternehmen“ bezeichnet.
Rückruf oder Rücknahme eines Produkts: Welche Meldungen finde ich im Portal? Was bedeutet „betroffene Bundesländer“? Wer muss die Öffentlichkeit über gesundheitsgefährdende Produkte informieren?
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Im Falle technischer Probleme können Sie gerne unsere Kontaktmöglichkeit im Fußbereich unserer Website unter „Feedback“ nutzen. Auf diesem Weg können Sie uns Rückmeldungen zu allen Funktionalitäten der Website oder der App geben.
Wie erfahre ich, dass eine neue Meldung veröffentlicht wurde? Wie oft wird das Portal lebensmittelwarnung.de aktualisiert? Gibt es einen Newsletter?
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Durch das Angebot einer apk-Datei können Sie unsere App auch ohne Nutzung des Google Play Stores installieren. Im Folgenden erläutern wir Ihnen, wie eine apk-Datei auf einem Android Smartphone grundsätzlich installiert werden kann. Es ist allerdings wichtig, sich an der Bedienungsanleitung Ihres Smartphones zu orientieren, da Pfade und Einstellungen je nach Gerätetyp variieren können.
1. Schritt:
In den Einstellungen Ihres Smartphones wählen Sie den Bereich Sicherheit aus. Hier besteht in der Regel die Möglichkeit, die Installation von Apps unbekannter Herkunft zuzulassen, die außerhalb des App-Stores heruntergeladen wurden.2. Schritt:
Laden Sie anschließend die apk-Datei über Ihren mobilen Browser auf Ihr Smartphone herunter und öffnen Sie diese, um die App zu installieren. Die apk-Datei finden Sie hier.Bitte beachten Sie, dass bei der Installation der App über die apk-Datei Updates manuell installiert werden müssen, da in diesem Fall keine automatischen Updates erfolgen können.
Mehr Informationen zu unser App finden Sie im Fußbereich der Website unter Über die App.
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Die Anzeigedauer einer Meldung orientiert sich bei Lebensmitteln in erster Linie an deren Haltbarkeit, also am Mindesthaltbarkeits- (MHD) oder Verbrauchsdatum. Die Meldung wird einige Zeit nach Ablauf der Haltbarkeit gelöscht. Meldungen zu Produkten ohne Angaben zur Haltbarkeit, beispielsweise zu Bedarfsgegenständen, bleiben für gewöhnlich ein Jahr lang veröffentlicht.
Was bedeutet das MHD/Verbrauchsdatum und wo finde ich diese Angaben? Was sind Bedarfsgegenstände?
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Meldungen auf lebensmittelwarnung.de werden fortlaufend aktualisiert. Beim Öffnen des Portals sollte Ihnen daher immer die aktuellste Version der Website angezeigt werden.
Besuchen Sie unser Portal regelmäßig oder mehrmals am Tag, kann es in Einzelfällen vorkommen, dass Ihnen nicht die aktuellste Version angezeigt wird. Das kann verschiedene technische Ursachen haben und zum Beispiel an den persönlichen Einstellungen im genutzten Webbrowser liegen. Falls Sie sichergehen möchten, dass die aktuellste Version der Website angezeigt wird, können Sie diese neu laden nachdem Sie den Speicher (Verlaufs-/Cachedaten) ihres Webbrowsers gelöscht haben.
Das Portal lebensmittelwarnung.de ist auch als App für Ihr Smartphone verfügbar. Diese bietet Ihnen dieselben Informationen wie unsere Website. Zusätzlich können Sie in der App personalisierte Push-Benachrichtigungen einrichten, damit Sie automatisch über die für Sie relevanten Meldungen informiert werden. Weitere Informationen und Downloadmöglichkeiten zu unserer App finden Sie hier: App-Bereich
Wie erfahre ich, dass eine neue Warnung veröffentlicht wurde? Woher kommen die Informationen zu den Meldungen? Was tun bei Problemen mit der Website/App?
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Unternehmen publizieren nicht eigenständig auf lebensmittelwarnung.de. Rückrufe von Unternehmen werden stattdessen von der zuständigen Behörde eingestellt.
Unter welchen Voraussetzungen die zuständigen Behörden oder das BVL eigenständig informieren, erfahren Sie in den Beiträgen:
Wann melden Behörden selbst über lebensmittelwarnung.de? Wann darf das BVL eine Meldung veröffentlichen? Woher kommen die Informationen einer Meldung? Rückruf oder Rücknahme eines Produkts: Welche Meldungen finde ich im Portal? Wer muss die Öffentlichkeit über gesundheitsgefährdende Produkte informieren?
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Nein, derzeit stellt das Portal lebensmittelwarnung.de keine API-Schnittstelle bereit. Auch ist aktuell nicht geplant, zukünftig eine solche Schnittstelle einzurichten.
Um bei der Neuveröffentlichung einer Meldung informiert zu werden, bietet das Portal lebensmittelwarnung.de eine App mit Push-Benachrichtigungen, das Newsletterformat „Warn-News“ und eine Auswahl an RSS-Feeds an.
Wie erhalte ich einen RSS-Feed?
Wie können Push-Benachrichtigungen in der App eingestellt werden?
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Sie können im Menü unserer App lebensmittelwarnung.de Ihre Einstellungskriterien festlegen. Diese finden Sie unter folgender Auswahl: „Mehr“ > „Einstellungen“ > „Benachrichtigungen“.
1. Pushbenachrichtigungen ein-/ausschalten
Die Benachrichtigungen unserer App können Sie in den Einstellungen Ihres Telefons ein- bzw. ausschalten. Einen entsprechenden Link find Sie im App-Bereich „Benachrichtigungen“. Wenn Sie Pushbenachrichtigungen zulassen, erhalten Sie zu jeder neuen Meldung eine Benachrichtigung auf dem Display Ihres Smartphones angezeigt. Um Mitteilungen zu allen Meldungen zu erhalten, aktivieren Sie in allen Kategorien „Alle Auswählen“.
2. Pushbenachrichtigungen zu ausgewählten Meldungen
Wählen Sie im Bereich „Benachrichtigungen“ entsprechende Kategorien, beispielsweise „Produkttyp“ oder „Grund der Meldung“ aus. Sie erhalten dann nur Benachrichtigungen zu diesen Kategorien.
Eine ausführliche Beschreibung zu den Einstellungen für den Erhalt von Push-Mitteilungen bieten wir als PDF für die Systeme Android und iOS folgend an:
Ausführliche Anleitung Einstellungen Pushmitteilungen (Betriebssystem iOS) (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei) Ausführliche Anleitung Einstellungen Pushmitteilungen (Betriebssystem Android) (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)
Was mache ich bei Problemen mit der Website/App? Was mache ich bei Problemen mit der Anmeldung zum Newsletter/RSS-Feed? Kann ich Push-Mitteilungen und/oder Warn-News auf meinen Supermarkt begrenzen? Kann ich Push-Mitteilungen und/oder Warn-News auf mein Bundesland begrenzen? Was mache ich bei Problemen mit der Anmeldung zum Newsletter/RSS-Feed?
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Um zeitnah über eine neue Meldung informiert zu werden, bietet das Portal lebensmittelwarnung.de, neben der Nutzung der Webseite und der App, weitere Optionen an. Sie haben die folgenden Möglichkeiten, um über die aktuellen Meldungen informiert zu werden:
- Newsletterformat „Warn-News“ abonnieren,
- Push-Mitteilungen durch die App erlauben und personalisieren
- RSS-Feed nutzen
Push-Mitteilungen, „Warn-News“ und RSS-Feed bieten jeweils verschiedene Einstellungsmöglichkeiten, um die Auswahl der Nachrichten zu personalisieren, zum Beispiel nach Produktgruppen. Erfolgt keine Personalisierung der Einstellungen, werden diese Kommunikationskanäle bei jeder neuen Meldung angesprochen/bespielt.
Veröffentlichung einer neuen Meldung:
Wird auf dem Portal eine neue Meldung veröffentlicht, erhalten Sie eine Push-Mitteilung bzw. einen Newsletter. Ein Sammelabonnement, beispielsweise eine Zusammenfassung aller Meldungen eines Tages oder einer Woche, ist nicht verfügbar.
Aktualisierung einer Meldung:
Liegen zu einer Meldung neue wichtige Informationen vor, beispielsweise weitere betroffene Produktchargen oder Haltbarkeitsdaten, dann werden erneut Push-Mitteilungen und Newsletter versandt. So bleiben Sie als Verbraucher und Verbraucherinnen informiert, wenn der Produktrückruf erweitert wird.
Zur Nachverfolgbarkeit werden im Feld Aktualisierungshinweise die nachträglichen Aktualisierungen festgehalten.Wichtig:
Push-Mitteilungen werden einmalig versandt. Ist Ihr Smartphone zur Zeit der Ausspielung ausgeschalten oder nicht online, werden diese Push- Mitteilungen nicht zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt. Weitere Informationen zu den Einstellungen von Push-Mitteilungen mit ausführlicher Anleitung erhalten Sie im Beitrag: Einstellung Push-Mitteilung.
Wie können Pushbenachrichtigungen in der App eingestellt werden?
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Das Portal lebensmittelwarnung.de ist auf X (ehemals Twitter) mit einem eigenen Kanal vertreten. Auf diesem Kanal werden neue Meldungen zeitnah bereitgestellt. Auf unserer Webseite ist unser Kanal unten rechts mit dem X (Twitter)-Symbol verknüpft oder Sie nutzen den Link https://x.com/LMWarnung
Auf anderen Social-Media-Kanälen ist lebensmittelwarnung.de aktuell nicht vertreten.
Zusätzlich zu unserem Portal und der dazugehörigen App mit Push-Mitteilung können Sie sich per E-Mail und durch einen RSS-Feed über neue Meldungen informieren lassen.
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Es gibt ganz unterschiedliche Gründe für Produktrückrufe. Auf unserem Portal lebensmittelwarnung.de werden Rückrufe für folgende Produktkategorien veröffentlicht:
Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel sowie Mittel zum Tätowieren. In der Detailansicht zu jeder Meldung finden Sie Angaben zum jeweiligen Grund der Meldung.Mögliche Ursachen für den Rückruf eines Produktes können zum Beispiel sein:
Krankheitserreger:
Produkte können u.a. mit bestimmten Viren, Bakterien, Schimmelpilzen oder Parasiten kontaminiert sein. Diese können direkt oder durch gebildete Giftstoffe (Toxine) zu Krankheitssymptomen beim Menschen führen.
Fremdkörper:
Im Rahmen der Herstellung oder Verarbeitung kann es in seltenen Fällen trotz aller Vorsichtsmaßnahmen vorkommen, dass unerkannt Fremdkörper in ein Produkt gelangen. Diese können zum Beispiel aus Metall, Kunststoff, Glas oder Holz bestehen. Fremdkörper in Lebensmittel können ein Verletzungsrisiko beim Verzehr darstellen.
Rückstände oder Kontaminationen:
Produkte können durch unerwünschte Stoffe verunreinigt sein. Beispiele hierfür sind Pestizide, Schwermetalle, Tierarzneimittel oder auch Rückstände aus Verpackungen. Für einige Stoffe sind gesetzliche Höchstwerte festgelegt, andere Stoffe sind grundsätzlich verboten. Weitere Informationen in unserem Glossar:
Kontamination,
Rückstände,
Schwermetalle.Allergene/Unverträglichkeiten:
Bei Allergien führen oft schon kleine Mengen einer eigentlich ungefährlichen Substanz zu einer Überreaktion des Immunsystems. Bei Unverträglichkeiten kommt es auch ohne eine immunologische Reaktion zu Beschwerden bei betroffenen Personen, z. B. weil dem Körper bestimmte Enzyme nicht zur Verfügung stehen, um gewisse Bestandteile der Nahrung zu verarbeiten. In beiden Fällen ist es für die Verbraucherinnen und Verbraucher wichtig, dass Produkte über korrekte Angaben zu allen Inhaltsstoffen verfügen. Menschen ohne Allergien oder Unverträglichkeiten können die betroffenen Lebensmittel auch weiterhin verzehren. Einen entsprechenden Glossareintrag finden Sie hier: Allergene und Unverträglichkeiten
Sonstige Gründe für Rückrufe können beispielweise Insektenbefall, fehlerhafte Angaben zum Verbrauchs- oder Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD), eine fehlerhafte Verpackung oder fehlende Kennzeichnung z. B. von gentechnisch veränderten Organismen sein.
Nicht in jedem Fall einer Meldung liegt eine direkte Gefahr für Verbraucherinnen oder Verbraucher vor. Häufig rufen Unternehmen Produkte vorsorglich zurück, um gesundheitliche Risiken auszuschließen. Achten Sie bei Produktrückrufen stets auf Identifikationsmerkmale wie beispielsweise Chargen- oder Losnummer. Auf unserem Portal lebensmittelwarnung.de finden Sie in der Detailansicht einer Meldung weitere Angaben zur Identifizierung eines betroffenen Produktes.
Verbrauchsdatum oder Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD), wie unterscheiden sich die Angaben?
Wie erkenne ich ein betroffenes Produkt? -
Unser Portal lebensmittelwarnung.de bietet im Glossarbereich Kurzinformationen zu Krankheitserregern sowie Erläuterungen zu Schlagworten, Fachbegriffen und Fremdwörtern.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bietet ebenfalls einen Glossar- und FAQ- Bereich auf seiner Webseite an. Glossarbereich des BVL, FAQ-Bereich des BVL
Sehr ausführlich bietet das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) Aufklärung zu Themen der Lebensmittelsicherheit, der Produktsicherheit und der Chemikaliensicherheit. Das BfR informiert über Krankheitserreger und bewertet unter anderem mikrobielle und stoffliche Risiken in Lebensmitteln.
Das Robert Koch Institut (RKI) informiert detailliert zu Infektionskrankheiten und Gesundheitsthemen. Das RKI präsentiert dabei epidemiologische Daten und Forschungsinformationen zu Krankheitserregern.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) informiert auf www.infektionsschutz.de zum Schutz vor Infektionskrankheiten. Die BZgA erläutert Krankheitsbilder sowie Erregerarten und deren Übertragungswege.
Weitere Informationsangebote finden Sie bei den Lebensmittelüberwachungsbehörden Ihres Bundeslandes, den Gesundheitsämtern oder den Verbraucherzentralen.
Was ist lebensmittelwarnung.de?
Woher kommen die Informationen zu den Meldungen? Ich habe Symptome, was ist zu tun? -
Sollten bei Ihnen oder Ihren Angehörigen Krankheitssymptome auftreten, wenden Sie sich bitte zeitnah an einen Arzt oder eine Ärztin. Erläutern Sie Ihre Symptome mit Hinweis auf das entsprechende Produkt. Ihre Ärzte besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.
Besondere Aufmerksamkeit ist geboten bei schwangeren Personen, Kindern, Menschen mit Immunsuppression oder Immunschwäche, sowie bei Menschen, die im Lebensmittelbereich tätig sind.
Besteht der Verdacht, dass Ihre Krankheitssymptome durch ein Lebensmittel verursacht wurden, bewahren Sie, soweit möglich, die Verpackung und/oder Reste des Lebensmittels für labortechnische Untersuchungen auf.
Die Giftnotrufzentralen der Bundesländer beantworten rund um die Uhr Fragen zu Vergiftungen, geben Informationen zu Substanzen und erläutern Themen zur Vorbeugung und Behandlung von Vergiftungen.
Wo kann ich gesicherte Informationen im Internet über Krankheitserreger finden, die im Zusammenhang mit dem Verzehr von Lebensmitteln stehen können? Verbrauchsdatum oder Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD), wie unterscheiden sich die Angaben?
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Sollten Sie ein, von einem Rückruf betroffenes Produkt (Lebensmittel, Bedarfsgegenstände u.a.) erworben haben, ist meist der entsprechende Einzelhändler Ihr erster Ansprechpartner. Sie können das Produkt dort entsprechend reklamieren und zurückgeben. Das betroffene Produkt wird entweder durch ein einwandfreies Produkt ersetzt oder der Kaufpreis erstattet. Für eine Erstattung kann ein Kaufbeleg erforderlich sein.
Sofern vorhanden, finden Sie Hinweise zur Rückerstattung eines betroffenen Produktes in der Detailansicht einer Meldung im Feld „Empfehlung“ oder in der bereitgestellten Pressemitteilung des Unternehmens.
Hinweis: lebensmittelwarnung.de darf in rechtlichen Angelegenheiten keine Rechtsauskünfte erteilen. Bitte wenden Sie sich mit Rechtsfragen an die zuständige Verbraucherzentrale.
Haben Sie oder Angehörige nach dem Verzehr oder der Nutzung eines betroffenen Produktes Symptome, dann beachten Sie bitte folgenden Beitrag: Ich habe Symptome. Was ist zu tun?
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Haben Sie ein verdorbenes oder fehlerhaftes Produkt erworben, ist das Unternehmen oder die jeweilige Verkaufsstelle der erste Ansprechpartner. Lebensmittel können Sie normalerweise innerhalb des Verbrauchs- oder Mindesthaltbarkeitsdatums zurückgeben. Eventuell benötigen Sie einen Kaufbeleg, wenn Sie Ihr Geld erstattet haben möchten.
Sie haben auch die Möglichkeit, die zuständige Behörde oder die Verbraucherzentralen über einen Missstand zu informieren - vor allem, wenn Sie diesen häufiger bei einem bestimmten Lebensmittel oder einer bestimmten Verkaufsstelle beobachten. Zuständige Behörde für die Entgegennahme solcher Hinweise ist Ihre kommunale Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Weiteres erfahren Sie in folgenden Beiträgen des Verbraucherportals Bayern:
Produkthaftung: Wann Verbraucher Anspruch haben
Rückrufaktionen bei Produkten: Was Verbraucher/-innen wissen solltenIch habe Symptome. Was ist zu tun? Wo kann ich im Internet gesicherte Informationen über Krankheitserreger finden, die im Zusammenhang mit dem Verzehr von Lebensmitteln stehen?
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Bitte beachten Sie, dass unsichere Produkte auf unterschiedlichen Wegen in den Verkehr gelangen können. Die Angaben auf lebensmittelwarnung.de beziehen sich dabei immer auf die aktuell den Behörden vorliegenden Informationen und können sich daher auch verändern. Zu jeder Meldung finden Sie, nach aktuellem Kenntnisstand, produktspezifische Angaben (Beispielsweise Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD), Verpackungseinheit, Hersteller, Chargen/Los-Kennzeichnung) zur Identifikation. Verbraucherinnen und Verbrauchern wird deshalb empfohlen, das Produkt anhand der genannten Angaben zu identifizieren, nicht allein anhand der betroffenen Bundesländer.
Was bedeutet „betroffene Bundesländer“? Wie erkenne ich ein betroffenes Produkt? Welche Inhalte finde ich auf der Meldungsdetailseite? Welche Inhalte finde ich auf der Meldungsübersichtseite?
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Liegen Vertriebsinformationen zu einem betroffenen Produkt vor, können die zuständigen Behörden die Vertriebswege im Feld „Vertrieb über“ bereitstellen. In diesem Fall finden Sie die Informationen in der Detailansicht einer Meldung.
Nicht in allen Fällen stehen Informationen zum Vertrieb, insbesondere zum Weitervertrieb zur Verfügung. In einigen Fällen werden diese erst nach Veröffentlichung einer Meldung bekannt und werden dann in der Meldung ergänzt. Um Verbraucherinnen und Verbraucher übergreifend zu informieren, ist deshalb auf lebensmittelwarnung.de keine Filterung nach Einzelhandelsunternehmen oder Vertriebspartnern möglich.
Wir empfehlen daher, betroffene Produkte grundsätzlich anhand der Produktbilder sowie den Beschreibungen neben dem Produktbild zu identifizieren.
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Für den Bereich Push-Mitteilungen und Warn-News-Versand ist die Funktion einer Bundeslandauswahl nicht vorgesehen. Dies liegt einerseits an technischen Vorgaben des entsprechenden Prozesses, andererseits an der Datensparsamkeit die wir als Bundesbehörde umsetzen möchten.
Steht die Information, dass Ihr Bundesland betroffen ist, erst zu einem späterem Zeitpunkt zur Verfügung, führt der entsprechende Filter dazu, dass Sie keine Benachrichtigung bei Erstveröffentlichung einer Meldung erhalten.
Die Erkenntnisse, inwiefern der Vertrieb in ein bestimmtes Bundesland stattgefunden hat, können sich ändern, weshalb die Betroffenheit der Bundesländer in einer Meldung mit dem Hinweis "Betroffene Bundesländer nach derzeitigem Stand" versehen ist.
Wir empfehlen daher betroffene Produkte grundsätzlich anhand der Produktbilder sowie den Beschreibungen neben dem Produktbild zu identifizieren.
Wie erkenne ich ein betroffenes Produkt? Werden Informationen zum Vertrieb betroffener Produkte veröffentlicht? Kann ich Push-Mitteilungen und/oder Warn-News auf meinen Supermarkt begrenzen?
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Für den Bereich Push-Mitteilungen und Warn-News-Versand ist die Funktion einer Begrenzung auf einen Supermarkt oder einer Supermarktkette nicht vorgesehen. Dies liegt einerseits an technischen Vorgaben des entsprechenden Prozesses, andererseits an der Datensparsamkeit die wir als Bundesbehörde umsetzen möchten.
Steht die Information, dass ein bestimmter Supermarkt betroffen ist, erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung, würde ein entsprechender Filter dazu führen, dass Sie bei der Erstveröffentlichung der Meldung keine Benachrichtigung erhalten.
Bei der Erstveröffentlichung ist oft noch nicht bekannt, ob und in welchem Umfang betroffene Produkte über bestimmte Supermärkte oder Supermarktketten vertrieben wurden. Diese Informationen können sich im Nachgang ändern. In solchen Fällen würden Sie relevante Meldungen möglicherweise erst verzögert erhalten, so dass ein Produkt möglicherweise bereits verwendet oder konsumiert wurde.
Wir empfehlen daher, betroffene Produkte vorrangig anhand des Produktnamens, der Abbildungen sowie weiterer Kennzeichnungen und Beschreibungen zu identifizieren.
Wie erkenne ich ein betroffenes Produkt? Werden Informationen zum Vertrieb betroffener Produkte veröffentlicht? Kann ich Push-Mitteilungen und/oder Warn-News auf mein Bundesland begrenzen?
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Auf lebensmittelwarnung.de finden Sie Meldungen zu folgenden Produkttypen, nach welchen Sie individuell filtern und suchen können:
Lebensmittel sind Nahrungsmittel wie z. B. Obst, Gemüse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs wie Milch und Käse, sowohl in unverarbeitetem als auch verarbeitetem Zustand, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Bedarfsgegenstände sind zum Beispiel Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen wie z.B. Besteck, Geschirr und Verpackungen. Aber auch Gegenstände, die mit dem Körper in Kontakt kommen, wie z. B. Spielwaren, Kleidung, Perücken und Reinigungsmittel gehören dazu. Eine Auflistung mit Beispielen aller Bedarfsgegenstände nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) bietet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Was sind Bedarfsgegenstände nach dem LFGB?
Kosmetische Mittel sind Produkte, welche dazu bestimmt sind, äußerlich mit dem Körper, also z. B. mit Haut, Haaren, Nägeln oder Lippen in Berührung zu kommen. Die Mundhöhle mit ihrer Schleimhaut und den Zähnen ist auch Anwendungsort kosmetischer Mittel.
Mittel zum Tätowieren sind Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die für die Veränderung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht werden.
Explizite Beschreibungen und Regelungen zu den Kategorien finden sich unter anderem im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und den entsprechenden EU-Verordnungen. Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen stellen wir in diesem Beitrag zur Verfügung:
Welche rechtlichen Regelungen gelten rund um den Betrieb des Portals?
Die Einordnung von Produkten in den Bereich Baby- und Kinderprodukte wird durch das erstellende Bundesland eigenverantwortlich vorgenommen. Verbraucherinnen und Verbraucher können auf diesem Wege explizit nach Meldungen entsprechender Produkte für diese Zielgruppe suchen und filtern.
Meldungen auf dem Portal betreffen und benennen immer ein konkretes Produkt, welches Verbraucherinnen und Verbraucher anhand der veröffentlichten Informationen erkennen können. Eine detaillierte Kenntnis der Einordnung der verschiedenen Produkttypen ist für die Nutzung des Portals nicht notwendig.
Wie erkenne ich ein betroffenes Produkt?
Rückruf oder Rücknahme – Was finde ich auf dem Portal? -
Hat ein gesundheitsgefährdendes Produkt Verbraucherinnen und Verbraucher bereits erreicht, so ist das Produkt zurückzurufen. Der Rückruf erfolgt, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzes nicht mehr ausreichend sind. Ein Unternehmen muss die Öffentlichkeit effektiv und genau über den Rückruf und den Grund des Rückrufs informieren. Zur Form eines Rückrufes oder Rückrufschreibens existieren keine rechtlichen Regelungen.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher sollte ein Rückruf sämtliche Informationen zur Identifizierung eines Produktes beinhalten. Zu diesen können, die genaue Produktbezeichnung, Füllmenge, Chargen- oder Losnummer, das Verbrauchs- oder Mindesthaltbarkeitsdatum sowie ggfs. weitere Identitätskennzeichen gehören. Hilfreich sind ebenfalls eindeutige Abbildungen des Produktes.
Gleichzeitig sollte über die Vertriebswege des Produktes informiert werden.
Eine Vorlage zur freiwilligen Nutzung stellen wir Ihnen als Download zur Verfügung: Formular Produktrückruf (vnd.openxmlformats-officedocument.wordprocessingml.document, 16KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Was sollte in einem Rückrufschreiben stehen? Wer ist für die Lebensmittelüberwachung in Deutschland zuständig? Wie identifiziere ich ein betroffenes Produkt?
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Das Verbrauchsdatum ist meist durch die Bezeichnung „zu verbrauchen bis ...“ auf einem Lebensmittel gekennzeichnet. Das Verbrauchsdatum ist mit Tag und Monat anzugeben, gegebenenfalls mit Jahreszahl. Angaben zur richtigen Lagerung (beispielsweise Lagerungstemperatur) sind vorgeschrieben. Lebensmittel mit abgelaufenem Verbrauchsdatum dürfen nicht mehr verkauft, verwendet oder verzehrt werden. Nach Ablauf des Verbrauchsdatums besteht eine Gesundheitsgefahr für Menschen durch Keime, die für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erkennbar sind.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Haltbarkeitsdatum (MHD) ist meist durch „mindestens haltbar bis …“ oder MHD gekennzeichnet. Es ist üblicherweise mit Tag, Monat und Jahr angegeben. Bei einer Haltbarkeit von weniger als drei Monaten sind Monat und Jahr als Angaben ausreichend. Ein Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von mindestens anderthalb Jahren, kann lediglich durch eine Jahreszahl, dann allerdings durch den Zusatz „mindestens haltbar bis Ende…“ gekennzeichnet werden. Bis zum Erreichen des MHD sollte ein Lebensmittel seine ursprünglichen Eigenschaften unter geeigneten Lagerungsbedingungen behalten.
Im Gegensatz zu einem Lebensmittel mit abgelaufenen Verbrauchsdatum, das nicht mehr verzehrt werden darf, ist ein Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum meist darüber hinaus verzehrfähig. In diesem Fall ist das Produkt durch Sehen, Riechen, Schmecken zu prüfen. Verbrauchsdatum und Mindesthaltbarkeitsdatum legen Unternehmen anhand von Untersuchungen, Studien oder mit Hilfe von Sachverständigen fest.
Auf dem Portal lebensmittelwarnung.de finden Sie die Angaben zur Haltbarkeit, eines von einer Meldung betroffenen Produktes, in der Detailansicht einer Meldung. Im Bereich „Haltbarkeit“ werden, sofern bekannt, Angaben zur Haltbarkeit erfasst. In vielen Fällen ist nur eine bestimmte Produktionseinheit eines Lebensmittels, beispielsweise ein bestimmtes Haltbarkeitsdatum, von einer Meldung betroffen.
Weitere Informationen bietet die Verbraucherzentrale.
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Die zuständigen Behörden der Bundesländer führen risikoorientiert regelmäßig oder anlassbezogen Kontrollen von Produkten sowie von importierenden, herstellenden und inverkehrbringenden Unternehmen durch. Diese Kontrollen sind jedoch unabhängig von den Eigenkontrollen der Unternehmen.
Ein einführender Videobeitrag zur amtlichen Lebensmittelüberwachung wird hier bereitgestellt:
Video zur Lebensmittelsicherheit in DeutschlandAusführliche Informationen zu Lebensmittelkontrollen, Strategien und Programmen bietet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hier: Lebensmittelkontrolle, Strategien und Programme
Wo finde ich Kontaktdaten der Hersteller/ der Bundesländer? Wer ist für die Lebensmittelüberwachung in Deutschland zuständig?
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lebensmittelwarnung.de analysiert nicht Ihr Surfverhalten und wertet keine Daten Ihres Besuchs auf unserem Portal oder bei Nutzung der App aus. Einstellungen zu Ihren personalisierten Benachrichtigungen in unserer App werden nicht an uns übermittelt und sind lediglich auf Ihrem Telefon gespeichert.
Bei Nutzung unseres Feedbackformulars speichert das Portal lebensmittelwarnung.de die von Ihnen freiwillig gemachten Angaben (Mailadresse, Name, Betriebssystem, Gerätetyp). Ihre Angaben werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage erhoben, verarbeitet und genutzt.
Ausführliche Informationen zu unseren Datenschutzbestimmungen finden Sie unter Datenschutz in unserem Fußbereich.
Was tun bei Problemen mit der App/Website? Was tun bei Problemen bei der Anmeldung zum Newsletter/RSS-Feed?
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Grundlegendende Bedingungen und Voraussetzungen zum Betrieb des Portals und zur Information der Öffentlichkeit über gesundheitsgefährdende Produkte sind im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) geregelt.
In erster Linie ist das herstellende oder inverkehrbringende Unternehmen verantwortlich, die Öffentlichkeit über gesundheitsgefährdende Produkte zu informieren. Aufgaben und Maßnahmen der zuständigen Behörden regelt Paragraph 39 des LFGB. Wann Behörden selbst und initiativ Warnungen für Produkte aussprechen dürfen oder die Öffentlichkeit informieren müssen, findet sich in Paragraph 40 Absatz 1 und Absatz 2. Dieser regelt auch Zuständigkeiten für den Fall, dass keine Information der Öffentlichkeit durch das Lebensmittelunternehmen erfolgt. Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für die Information der Öffentlichkeit beschreibt unter anderem: Paragraph 40 Absatz 5 Nummer 1.
Der Begriff „Bedarfsgegenstände“ wird unter Paragraph 2 LFGB erläutert.
Eine detaillierte Auflistung mit Beispielen aller Bedarfsgegenstände nach LFGB stellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zur Verfügung: Was sind Bedarfsgegenstände nach dem LFGB?Der Begriff „Lebensmittel“ ist in der EU-Verordnung (EG) Nummer 178/2002 definiert. Kosmetische Mittel werden durch die EU-Verordnung (EG) Nummer 1223/2009 (EU-KosmetikV) EU-weit reguliert.
Diese Verordnungen unterliegen ständigen Änderungen, letztere insbesondere durch die Erweiterung oder Streichung von Stoffen. Eine Zusammenstellung aller Änderungen auf dem aktuellen Stand wird als sogenannte „konsolidierte Fassung“ bereitgestellt, die auf den Internetseiten der Europäischen Kommission abrufbar sind.Weitere Informationen für Kosmetika stellt das BVL zur Verfügung: Rechtliche Rahmenbedingungen für Kosmetika
Was ist was? - Verbraucherprodukte, Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetische Mittel, Mittel zum Tätowieren, Baby- und Kinderprodukte? Wer ist für die Lebensmittelüberwachung in Deutschland zuständig? Wann darf das BVL eine Meldung veröffentlichen? Wann melden Behörden eigenständig auf lebensmittelwarnung.de?
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Wenn bedenkliche Produkte die Verbraucherinnen oder Verbraucher bereits erreicht haben, müssen diese durch das verantwortliche Unternehmen zurückgerufen werden. Unternehmen veröffentlichen ihre Rückrufe in der Regel über Pressemitteilungen, auf ihren Internetseiten und/oder über Aushänge in den Geschäften.
Durch eine Meldung auf lebensmittelwarnung.de stehen den Verbraucherinnen und Verbrauchern die nötigen Informationen direkt und nach aktuellen Erkenntnissen zur Verfügung. Das verantwortliche Unternehmen kann dadurch die Verbrauchergefährdung minimieren und effektiv informieren. Eine schnelle und transparente Kommunikation eines Rückrufs durch das verantwortliche Unternehmen kann das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Arbeit und Produkte des Unternehmens sicherstellen/fördern.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Behörde. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie in unserem Bereich Kontakt.
Was sollte in einem Rückrufschreiben stehen? Welche rechtlichen Regelungen gelten rund um das Portal?
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Das Portal lebensmittelwarnung.de wurde im Jahr 2011 für Meldungen von gesundheitlich bedenklichen Lebensmitteln und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten eingerichtet. In den folgenden Jahren folgten Produkte der Kategorien Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel sowie Mittel zum Tätowieren. Da der ursprüngliche Portalname bereits als wiedererkennbare „Marke“ etabliert ist, wurde lebensmittelwarnung.de als Bezeichnung beibehalten.
Was ist lebensmittelwarnung.de? Was ist was? - Verbraucherprodukte, Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetische Mittel, Mittel zum Tätowieren, Baby- und Kinderprodukte?
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Auf dem Portal lebensmittelwarnung.de publizieren die Bundesländer oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) öffentliche Meldungen und Informationen im Sinne des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Sie finden auf unserem Portal Produkte der Kategorien Lebensmittel, Kosmetische Produkte, Bedarfsgegenstände und Mittel zum Tätowieren. Eine genauere Erläuterung dieser Kategorien finden Sie hier:
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht gemäß Marktüberwachungsgesetz (MüG) in ihrer Datenbank „Gefährliche Produkte“ ihr bekannt gewordenen Produktrückrufe, Produktwarnungen, Untersagungsverfügungen und sonstige Informationen zu gefährlichen Einzelprodukten, die in Deutschland u.a. durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geregelt sind.
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Jeder einzelne Betrieb eines Lebensmittelunternehmens muss bei der zuständigen Behörde eingetragen (registriert) werden (Artikel 6 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004). Grundsätzlich muss den Lebensmittelüberwachungsbehörden jede Betriebsstätte, an der Lebensmittel gewerblich verarbeitet und gelagert werden, bekannt sein. Auch nur zeitweise genutzte Lagerräume sind zu melden. Lebensmittelunternehmen müssen sicherstellen, dass die Angaben stets auf dem aktuellen Stand sind. Sie sind verpflichtet, der zuständigen Behörde alle wichtigen Veränderungen bei Tätigkeiten mitzuteilen und Betriebsschließungen zu melden. Hierzu zählen z. B. die Erweiterung der Betriebsräume oder die Aufnahme einer neuen Warengruppe in die Produktpalette.
Nicht registrierungspflichtig sind Lebensmittelunternehmen, die von der Verordnung ausgenommen sind (Art. 1 Abs. 2, Verordnung (EG) Nr. 852/2004).
Dazu gehören unter anderem die Bereiche:
- Primärproduktion, wie z. B. der Anbau von Nutzpflanzen oder die Haltung von Lebensmittel liefernden Tieren, für den privaten häuslichen Bereich
- der private häusliche Bereich
- die Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen an bestimmte Abnehmerinnen und Abnehmer
- reine Tierhaltungsbetriebe ohne Lebensmittelerzeugung
- Lebensmitteltätigkeiten ohne eine gewisse Kontinuität und einen gewissen Organisationsgrad, wie es z. B. bei Vereinsfesten der Fall sein kann (Einzelfallentscheidung)
Im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen tierischer Lebensmittel ist eine entsprechende Zulassungspflicht zu prüfen (Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004).
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Die Registrierung einer Betriebsstätte erfolgt bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde. Diese gibt es in jedem Kreis bzw. jeder kreisfreien Stadt. Jedes registrierungspflichtige Lebensmittelunternehmen muss bei der zuständigen Behörde erfasst (registriert) sein und etwaige Änderungen dort bekannt machen. Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, sind alle anzumelden.
Sofern die vor Ort zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde nicht bekannt ist, ist die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde zu kontaktieren. Eine Übersicht der entsprechenden Landesministerien und Senatsverwaltungen befindet sich hier.
Welche Lebensmittelunternehmen unterliegen einer Registrierungspflicht?
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Grundsätzlich dürfen Lebensmittel, sofern sie den in Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, ohne weitere Genehmigung oder Anzeige in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht werden. Es gibt jedoch Ausnahmen. Insbesondere gilt dieser Grundsatz nicht für:
- Neuartige Lebensmittel: Neuartig ist ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat dann, wenn es/sie vor dem 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang in der EU als Lebensmittel verzehrt wurde und unter eine der in der EU-Novel-Food-Verordnung aufgeführten Kategorien fällt. Siehe hierzu: Glossar: Neuartige Lebensmittel
- Gentechnisch veränderte Lebensmittel: Genehmigungen zum Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln, einschließlich ihrer Erzeugung durch Anbau, richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und sind im englischsprachigen „EU Register of Genetically Modified Food and Feed“ der Europäischen Kommission dokumentiert. Nähere Informationen finden Sie hier: Marktzulassung von GVO
- Lebensmittel, welche Zusatzstoffe enthalten, die nicht zugelassen sind. Ein Zusatzstoff ist ein Stoff, der Lebensmitteln aus technologischen Gründen zugesetzt wird, um deren Eigenschaften zu verändern oder zu verbessern, z. B. Konservierungsstoff, Farbstoff, Süßungsmittel und Geschmacksverstärker. Zusatzstoffe werden in der Regel nicht als Lebensmittel verzehrt oder als typische Lebensmittelzutat verwendet. Diese Stoffe benötigen für den Einsatz als Lebensmittelzusatzstoffe eine Zulassung. Nähere Informationen finden Sie hier: Gesetzliche Regelungen für die Verwendung von Zusatzstoffen
- Lebensmittel mit Aromen, die nicht zugelassen sind. Auch die Verwendung von Aromen ist nach EU-Recht zulassungspflichtig. Nähere Informationen finden Sie hier: Inkrafttreten der Positivliste zur EU-Aromenverordnung
- Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Aussagen, die nicht zugelassen sind. Für gesundheitsbezogene Angaben gilt nach der Health Claims Verordnung das so genannte „Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt“. Nähere Informationen finden Sie hier: Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims)
- Nahrungsergänzungsmittel müssen vor dem ersten Inverkehrbringen zwar nicht zugelassen, aber beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt werden. Weitere Informationen finden Sie hier: Das Wichtigste zu Nahrungsergänzungsmitteln auf einen Blick
- Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) müssen spätestens beim ersten Inverkehrbringen beim BVL angezeigt werden (Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/128). Nähere Informationen finden Sie hier: Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten)
- Für Säuglingsanfangsnahrung sowie Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder gelten die Anforderungen der Verordnungen (EU) Nr. 609/2013 und 2016/127. Nähere Informationen finden Sie hier: Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen
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Für den Verkauf von Lebensmitteln im Internet gelten besondere Vorschriften zur Verbraucherinformation. Entsprechend der Lebensmittelinformationsverordnung müssen alle verpflichtenden Kennzeichnungsangaben bereits vor dem Kaufabschluss online gut sichtbar und leicht zugänglich bereitgestellt werden (Artikel 14, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011).
Zu den verpflichtenden Angaben gehören insbesondere:
- die Bezeichnung des Lebensmittels
- das Zutatenverzeichnis
- Angaben zu Allergenen
- der Nettofüllmenge
- das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum (wenn relevant)
- besondere Hinweise zur Aufbewahrung oder Verwendung
- der Name und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
- das Ursprungsland oder der Herkunftsort (wenn gesetzlich vorgeschrieben)
- ggf. Nährwertangaben
Diese Informationen müssen in der Amtssprache des Landes verfügbar sein, in dem das Lebensmittel angeboten wird. Wird die Website auf Verbraucher in mehreren EU-Mitgliedstaaten ausgerichtet (z. B. durch länderspezifischen Versand), müssen die Informationen in allen entsprechenden Sprachen bereitgestellt werden.
Neben der Lebensmittelinformationsverordnung gelten auch die allgemeinen Vorschriften der Basisverordnung zum Lebensmittelrecht (Verordnung (EG) Nr. 178/2002), das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie weitere spezifische Rechtsvorschriften.
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Lebensmittelunternehmen im Onlinehandel müssen laut dem Digitale Dienste Gesetz folgende Mindestinformationen im Impressum bereitstellen:
- Bei natürlichen Personen Name und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), unter der sie niedergelassen sind
- Bei Unternehmen der vollständige Unternehmensname und die Rechtsform einschließlich des Namens des Vertretungsberechtigten
- Angaben, die eine schnelle elektronische als auch nicht elektronische Kontaktaufnahme mit ihnen ermöglichen (E-Mail-Adresse, Telefonnummer)
- soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
- die Angabe des Handelsregisters oder ähnliche Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer
Weitere verpflichtende Angaben müssen im Einzelfall geprüft werden (§ 5 DDG). Die hier aufgeführte Verpflichtung gilt für alle Anbieterinnen und Anbieter einer Internetseite, wenn die Plattform geschäftlichen Zwecken dient. Aber auch Accounts in sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram, Twitter und Co. benötigen ein Impressum, wenn das Konto auch gewerblich genutzt wird.
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Unternehmen müssen bei einem Rückruf Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend und effektiv informieren. Wesentliche Informationen zur Identifizierung des betroffenen Produktes und der Gefahr einer Meldung sollten bereitgestellt werden.
Folgende Informationen sind als Bestandteile eines Rückrufes zu empfehlen:
- Name des Produkts bzw. genaue Beschreibung
- Farbfoto(s)
- Nettofüllmenge,
- Charge(n)/Losnummer,
- Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)/Verbrauchsdatum,
- weitere Identitätskennzeichen,
- genauer Grund für den Rückruf,
- sonstige aus Verbrauchersicht zweckdienliche Identifikationsangaben,
- mögliche Folgen eines Verzehrs des gesundheitsgefährdenden Lebensmittels
- Informationen zu Vertriebswegen
Ein Formular mit wesentlichen Bestandteilen stellen wir Ihnen zur freiwilligen Nutzung hier zur Verfügung: Formular Produktrückruf (vnd.openxmlformats-officedocument.wordprocessingml.document, 16KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Welche rechtlichen Regelungen gelten rund um den Betrieb des Portals? Wieso ist ein Rückruf für ein Unternehmen wichtig?
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Alle Informationen einer Meldung werden nach aktuellem Kenntnisstand bereitgestellt. Folgende Informationen finden Sie in der Detailansicht einer Meldung, soweit verfügbar:
- Veröffentlichungsdatum
- Überschrift (Produktbezeichnung kurz und Füllmenge)
- Button zum Teilen einer Meldung
- Icons/Symbole unserer Produkttypen/-kategorien mit Bezeichnung (Lebensmittel, Kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände, Baby- und Kinderprodukte, Mittel zum Tätowieren)
- Produktfoto(s), soweit verfügbar
- Produktidentifikationsmerkmale, soweit bekannt (Produktbezeichnung/-beschreibung, Haltbarkeitsangaben, Produktionsdatum, Verpackungseinheit, Chargennummer/ Loskennzeichnung, Hersteller/ Inverkehrbringer, weitere Kennzeichnungsmerkmale)
- Angaben zum Grund der Meldung, entsprechend weitere Informationen sowie mögliche Folgen
- Angaben zum Vertrieb: Betroffene Bundesländer nach derzeitigem Ermittlungsstand sowie Informationen über weitere Vertriebswege
- Empfehlungen zum weiteren Vorgehen, sollten Sie das Produkt erworben haben
- Informationen und Kontaktmöglichkeiten des entsprechenden Unternehmens inklusive Pressemitteilung
- Kontaktlinks zu den zuständigen Behörden der Bundesländer
- Weitere Informationen zur Meldung, das meldungserstellende Bundesland, das Veröffentlichungsdatum sowie mögliche weitere Hinweise.
Für spezifische Fragen bezüglich einer Meldung, wenden Sie sich gerne an das erstellende Bundesland einer Meldung. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie in der Detailansicht im Bereich „Meldungserstellung durch“.
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Alle Informationen einer Meldung werden nach aktuellem Kenntnisstand bereitgestellt. Folgende Angaben einer Meldung werden Ihnen auf unserer Startseite/ der Meldungsübersicht angezeigt:
- Produktfoto, soweit verfügbar
- Produkttyp/ -en als Icon dargestellt:
- Veröffentlichungsdatum
- Produktname kurz
- Füllmenge
- Verantwortliches Unternehmen
- Grund der Meldung
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Die Lebensmittelüberwachung in Deutschland unterliegt dem europäischen Rechtsrahmen und wird national durch das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (kurz: LFGB) konkretisiert und ergänzt.
Um das hohe Gesundheitsschutzniveau in der Europäischen Union sicherzustellen, stehen den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten Netzwerke und Systeme zur Verfügung, die den grenzüberschreitenden Informationsaustausch und die effektive Information der Öffentlichkeit erleichtern.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gibt in folgendem Beitrag eine Übersicht zu den entsprechenden Systemen und bietet weitere Informationen an:
Warn- und Informationssysteme für den gesundheitlichen Verbraucherschutz im ÜberblickWer ist für die Lebensmittelüberwachung in Deutschland zuständig? Führen Behörden auch eigenständig Kontrollen durch?
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Lebensmittelunternehmen – ob Hersteller, Händler, Importeur oder Onlineanbieter – müssen zahlreiche gesetzliche Anforderungen einhalten. Die Regelungen betreffen unter anderem Lebensmittelsicherheit, Kennzeichnung und Werbung, Hygiene und digitale Informationspflichten.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Rechtsvorschriften:
Allgemeine rechtliche Grundlagen
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Das zentrale Regelwerk für den gesundheitlichen Verbraucherschutz für die Herstellung, die Verarbeitung, den Vertrieb, Handel und Verkauf von Lebensmitteln in Deutschland
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)- EU-Basisverordnung (VO (EG) Nr. 178/2002
Regelt grundlegende Anforderungen an Lebensmittelsicherheit und Rückverfolgbarkeit in der Europäischen Union.
EU VO (EG) Nr. 178/2002Kennzeichnung & Informationspflichten
- Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, VO (EU) Nr. 1169/2011)
Regelt Kennzeichnungspflichten wie Zutaten, Allergene, Nährwerte, Herkunft etc.
Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, VO (EU) Nr. 1169/2011)- Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Regelt Füllmengenangaben und -anforderungen bei abgepackten Lebensmitteln.
Fertigpackungsverordnung (FPackV)- Health Claims Verordnung
Regelt freiwillige werbebezogene Angaben auf Lebensmitteln.
Direkt zur Verordnung (EG) NR. 1924/2006Zusatzstoffe, Spezialprodukte & Zulassungen
- Gesetzliche Regelungen für die Verwendung von Zusatzstoffen
Die Verwendung von technologischen Lebensmittelzusatzstoffen ist im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie in mehreren europäischen Verordnungen gesetzlich geregelt.
Direkt zur Verordnung (EG) NR. 1333/2008 über LebensmittelzusatzstoffeEine Themenbeitrag wird durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zur Verfügung gestellt:
Gesetzliche Regelungen für die Verwendung von Zusatzstoffen- Zulassung und Verwendung von Aromen
Die Anforderungen für eine sichere Verwendung von Aromastoffen und bereits zugelassene Aromastoffe werden in den Verordnungen (EG) Nr. 1334/2008 und (EU) Nr. 872/2012 geregelt. Die Verordnungen stehen unter den folgenden Links zur Verfügung.
Verordnung (EG) Nr. 1334/2008:- Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV)
Definiert Anforderungen an Zusammensetzung, Kennzeichnung und Anzeige der Produkte beim BVL.
Verordnung über NahrungsergänzungsmittelWeitere Informationen bietet das BVL unter folgendem Link: Das Wichtigste zu Nahrungsergänzungsmitteln auf einen Blick
- Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel
Regelt Zulassungsverfahren für sog. „Novel Food“.
Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel- Verordnung (EU) 609/2013 – Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen
Betrifft Säuglingsnahrung, bilanzierte Diäten, etc.
Verordnung (EU) 609/2013 – Lebensmittel für spezielle VerbrauchergruppenHygiene, Gesundheit & Sicherheit
- EU-Hygienepaket (insb. VO (EG) Nr. 852/2004)
Regelt hygienische Anforderungen an die Lebensmittelverarbeitung und -vermarktung.
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene- Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
Ergänzt die EU-Hygieneverordnung auf nationaler Ebene.
Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)Onlinehandel & digitale Informationspflichten
- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, vormals TMG)
Regelt Impressumspflichten, Transparenz und Diensteanbieterkennzeichnung im Onlinehandel.
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, vormals TMG)- Preisangabenverordnung (PAngV)
Vorgaben zur Preisauszeichnung – z. B. Grundpreisangabe im Onlinehandel.
Preisangabenverordnung (PAngV)- Lebensmittelrechtliche Einfuhrbestimmungen
Wegweiser mit wichtigen Ansprechpartnern und Links:
Deutsche Einfuhrvorschriften für LebensmittelVermissen Sie wichtige Informationen? Kontaktieren Sie uns gern unter Feedback und wir ergänzen unsere Hinweise entsprechend.
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lebensmittelwarnung.de stellt eine Vielzahl an Details zur Verfügung, um ein von einem Rückruf betroffenes Produkt zu erkennen.
Produktname und Abbildungen dienen dabei zur Ersterkennung eines Produktes.
Bitte beachten Sie, dass ein Rückruf nur auf die genannten Produkteinheiten (zum Beispiel Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD), Verbrauchsdatum, Verpackungseinheit, Chargen- oder Losnummer) beschränkt ist.
Auf unserer Startseite lebensmittelwarnung.de finden Sie eine Übersicht aller aktuellen Meldungen in Listenform. Durch Klicken auf eine gewünschte Meldung erhalten Sie in der Detailansicht weitere Informationen zur Identifizierung eines Produktes und zum Inhalt des Rückrufes. In folgenden Beiträgen finden Sie eine Auflistung der angezeigten Informationen:
Welche Inhalte finde ich auf der Meldungsübersicht der Startseite? Welche Inhalte finde ich auf der Meldungsdetailseite? Verbrauchsdatum oder Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD), wie unterscheiden sich die Angaben?
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Bei einem Produktrückruf spielt der Einzelhandel eine zentrale Rolle im Verbraucherschutz. Unternehmen sind gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verpflichtet, ihre vor- und nachgelagerten Handelspartner – also auch den Einzelhandel – umgehend zu informieren, wenn ein Produkt als nicht sicher eingestuft oder aus einem anderen Grund zurückgerufen wird.
Nach Erhalt einer Rückrufmeldung muss der Einzelhandel das betroffene Produkt sofort aus dem Verkaufsbereich entfernen und sicherstellen, dass es nicht weiter abgegeben oder verkauft wird. Der Einzelhandel erhält in der Regel zusätzlich Rückrufhinweise, die er gut sichtbar im Verkaufsbereich aushängen soll, um diejenigen Kundinnen und Kunden, die das Produkt bereits erworben haben aktiv zu informieren.
Zudem nimmt der Einzelhandel betroffene Produkte in der Regel zurück und erstattet den Kaufpreis oder tauscht gegen andere Ware um – dabei wird meist auf die Vorlage eines Kassenbons verzichtet. Ziel ist es, mögliche Gesundheitsgefahren schnell und effektiv einzudämmen.
Was sind die Gründe für Meldungen? Weshalb werden Lebensmittel/Produkte zurückgerufen? Was sollte in einem Rückrufschreiben stehen? Welche Pflichten haben Lebensmittelunternehmen im Hinblick auf Lebensmittelsicherheit? Wer muss die Öffentlichkeit über gesundheitsgefährdende Produkte informieren?