Glossar
Von A bis Z:
Unser Glossar erklärt Fachbegriffe und Fremdwörter.
Zur Information von Inhaltsstoffen, Qualitätsmerkmalen und Eigenschaften eines Lebensmittels sind in der Regel mindestens folgende Angaben zur Kennzeichnung verpflichtend:
- Die Verkehrsbezeichnung, also der Name des Lebensmittels.
- Im Zutatenverzeichnis müssen die enthaltenen Zutaten angegeben werden. Auch die Zutaten von zusammengesetzte Zutaten die das Lebensmittel enthält müssen aufgelistet sein.
- Zudem ist eine Hervorhebung enthaltender Allergene verpflichtend.
- Verwendete Zusatzstoffe oder ihre entsprechenden E-Nummern sowie die zugehörige Klasse müssen aufgeführt werden.
- Nährwertangeben für die Kategorien Energiegehalt, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz.
- Angaben zum Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, gegebenenfalls mit Hinweisen zur Aufbewahrung, sind notwendig.
- Die Füllmenge informiert über Gewicht, Volumen oder die Stückzahl eines verpackten Lebensmittels.
- Name und Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder des in der EU niedergelassenen Verkäufers.
- Los- und Chargennummerordnen das Lebensmittel einer Warencharge zu und helfen dabei das Lebensmittel zu identifizieren.
- Preisangaben zum Endpreis und zum Grundpreis sind anzugeben. Der Endpreis ist der zu zahlende Betrag für das Lebensmittel. Der Grundpreis gibt einen Preis je Mengeneinheit an.
Weiterführende Informationen bietet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Überblick über die Kennzeichnung von Lebensmitteln
Die Behörden der amtlichen Lebensmittelüberwachung überwachen die Herstellung und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Mitteln zum Tätowieren und Tabakerzeugnissen. Ihre Aufgabe ist es, Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren sowie vor Irreführung und Täuschung zu schützen. Sie kontrollieren, dass die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden.
Weitere Informationen bietet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in folgenden Beitrag:
Aufgaben im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung
Ein Lebensmittelzusatzstoff bezeichnet einen „…Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können…“ (Art. 3 Nr. 2a Verordnung ( EG ) Nr. 1333/2008)
Weiterführende Informationen bietet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Zusatzstoffe
Die Lieferkette umfasst alle Unternehmen, die am Vertrieb eines Produktes bis zum Abverkauf an die Verbraucherinnen und Verbraucher beteiligt sind.
Listerien sind Bakterien der Gattung Listeria. Sie sind in der Umwelt weit verbreitet und befinden sich u.a. in Ackerböden und Futtermitteln, kommen aber auch häufig im Darm von Nutztieren vor.
Durch Verunreinigungen oder unhygienische Arbeitsweisen können sie während der Verarbeitung in Lebensmittel gelangen und sich dort weiter vermehren, auch im Kühlschrank. Bei höheren Temperaturen wie beim Kochen, Frittieren, Grillen oder Pasteurisieren werden sie allerdings abgetötet.
Normalerweise sind Listerien ungefährlich. Allerdings können bestimmte Listerien, Listeria monocytogenes, eine Infektion beim Menschen auslösen, die als Listeriose bezeichnet wird.
Gesunde Menschen bemerken eine Listeriose in der Regel nicht. Schwere Verlaufsformen treten vor allem bei abwehrgeschwächten Menschen, wie älteren Personen, Neugeborenen, Patienten mit chronischen Erkrankungen und bei Schwangeren auf. Auch für ungeborene Kinder bedeutet eine Listeriose der Mutter eine große Gefahr, da schwerwiegende Schädigungen auftreten können.
Viele verschiedene rohe, verarbeitete oder verpackte Lebensmittel können Listerien enthalten: Fleischerzeugnisse (z. B. Wurst wie beispielsweise Rohpökel-, Kochwurst- oder Brühwurstwaren), Fischerzeugnisse (hauptsächlich vakuumverpackter Räucherfisch), Rohmilchprodukte (insbesondere Weichkäse mit Rinde), aber auch pflanzliche Lebensmittel wie geschnittene und verpackte Salate.
Weiterführende Informationen bietet das Robert Koch Institut (RKI): Listeriose
Diese Nummer ordnet das Lebensmittel einer Warencharge zu. Eine Charge umfasst Produkte, die in einem Produktionsdurchgang unter gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt und verpackt wurden. Stellt sich heraus, dass von einem Produkt ein Risiko für Verbraucherinnen oder Verbraucher ausgeht, so können die Produkte einer fehlerhaften Charge im Handel zurückgerufen werden.
Häufig werden die entsprechenden Nummern auch durch ein „L“ oder „LOT“ auf der Verpackung des Lebensmittels gekennzeichnet.