Was wird hier veröffentlicht?
Die Behörden der Bundesländer oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) publizieren auf www.lebensmittelwarnung.de öffentliche Warnungen und Informationen im Sinne des § 40 Absatz 1 und Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). In der Regel handelt es sich um Hinweise der zuständigen Behörden auf eine Information der Öffentlichkeit oder eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch die Unternehmer. Erfasst werden einschlägige Informationen über Lebensmittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte sowie kosmetische Mittel, Tätowiermittel und Bedarfsgegenstände, die in den angegebenen Bundesländern auf dem Markt sind oder über das Internet verkauft werden und möglicherweise bereits an Endverbraucherinnen und -verbraucher abgegeben wurden. Zusätzlich können auf www.lebensmittelwarnung.de weitere für die Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutsame Informationen veröffentlicht werden.
Was ist unter öffentlichen Warnungen und Informationen nach § 40 Absatz 1 und Absatz 2 LFGB zu verstehen?
Eine öffentliche Warnung oder eine Information der Öffentlichkeit soll nach § 40 Absatz 1 LFGB durch die Behörden erfolgen, wenn
- ein hinreichender Verdacht besteht, dass ein Lebensmittel ein Risiko für die Gesundheit von Menschen mit sich bringen kann,
- der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosmetisches Mittel, Tätowiermittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,
- der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde,
- im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann,
- ein zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge oder über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt (ist),
- der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde,
oder
- die Annahme begründet ist, dass ohne Information erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger Erzeugnisse nicht vermieden werden können.
Außerdem darf die Öffentlichkeit durch die Behörden nur informiert werden, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Unternehmer, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden können oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erreichen. Unabhängig hiervon kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf eine Information der Öffentlichkeit oder eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch den Unternehmer hinweisen.
In den Fällen, in denen kein hinreichender Verdacht für ein Gesundheitsrisiko besteht, ist eine Information zudem nur zulässig, wenn vorher eine Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an einer Veröffentlichung erfolgt ist.
Wer ist für den Inhalt der öffentlichen Warnungen und Informationen verantwortlich?
Für die Rechtmäßigkeit und den Inhalt der jeweiligen Warnungen und Informationen sind die zuständigen Behörden der Bundesländer verantwortlich, die aufgeführt sind.
Allerdings gibt es eine Besonderheit: Gemäß § 40 Absatz 5 Nr. 1 LFGB ist das BVL zuständige Behörde für die Information der Öffentlichkeit, wenn
- ein nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis,
- erkenntlich nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist (in der Regel handelt es sich dabei um Lebensmittel, welche über das Internet vertrieben werden), und
- eine Meldung eines anderen EU-Mitgliedstaates, zum Beispiel im Europäischen Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) oder im Europäischen Schnellwarnsystem für Verbraucherprodukte (RAPEX) vorliegt.
Diese Warnungen und Informationen werden mit dem Eintrag „Deutschland“ gekennzeichnet.
Wie lange werden Einträge auf dieser Internetseite veröffentlicht?
Eine Information darf nicht mehr ergehen, wenn das Lebensmittel, kosmetische Mittel, Tätowiermittel oder der Bedarfsgegenstand nicht mehr in Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass dieses Produkt, soweit es in den Verkehr gelangt ist, bereits verbraucht ist. Daher werden die Einträge nach Ablauf des vom Hersteller angegebenen Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatums zuzüglich eines Sicherheitszeitraums von der Seite www.lebensmittelwarnung.de entfernt. Lebensmittel, kosmetische Mittel, Tätowiermittel oder Bedarfsgegenstände ohne Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum werden in der Regel ein Jahr veröffentlicht.
Was ist der Unterschied zwischen den hier veröffentlichten Informationen und den Informationen nach § 40 Abs. 1a LFGB?
Öffentliche Warnungen zur Abwehr von Gesundheitsgefahren werden auf diesem Portal als Service für die Verbraucherinnen und Verbraucher gebündelt kommuniziert; die Veröffentlichung im Portal als solche ist kein Ersatz für Verwaltungshandeln zur Gefahrenabwehr.
Sie darf auch nicht verwechselt werden mit den seit 1. September 2012 gesetzlich vorgeschriebenen Informationen der Lebensmittel- und Futtermittelbehörden für Verbraucherinnen und Verbraucher gemäß § 40 Abs. 1 a LFGB.
Diese Informationen nach § 40 Abs. 1a LFGB über bestimmte, bei amtlichen Kontrollen festgestellt Verstöße dienen vor allem der aktiven Information der Verbraucherinnen und Verbraucher aus Gründen der Markttransparenz. Sie werden von den Behörden in Portalen der Länder oder auf andere Weise veröffentlicht.
Was sind Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes?
Eine genaue Definition für Bedarfsgegenstände liefert der § 2 des LFGB. Demnach sind Bedarfsgegenstände zum Beispiel Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Verpackungen, Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind, Spielwaren, Kleidung, Perücken, Reinigungsmittel und vieles mehr.
Wie erfahren Verbraucher und Pressevertreter von der Veröffentlichung neuer Warnungen auf lebensmittelwarnung.de?
Verbraucher erhalten durch abonnieren des offiziellen Twitterkanals @LMWarnung Information über neueingestellte öffentliche Warnungen und Informationen zu Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen.
Pressevertreter können auf Anfrage bei der Pressestelle des BVL (pressestelle@bvl.bund.de) sich in den Presseverteiler des Portal lebensmittelwarnung.de eintragen lassen. Sie erhalten dann per E-Mail den Hinweis zu neueingestellten Warnungen.
Warum werden im Twitter Tweet keine Rückrufe veröffentlicht?
Die Information der Öffentlichkeit gemäß gesetzlicher Vorgaben muss Angaben zum Produkt, zum Hersteller/Inverkehrbringer, zum Risiko sowie entsprechende Maßnahmen enthalten. Da ein Twitter Tweet nur eine begrenzte Anzahl an Zeichen enthält, werden die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten. Eine Nutzung ist deshalb nicht möglich.